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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 470/15

Streitig ist noch die Rückforderung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. 5.344,32 EUR, welche die Beklagte der Klägerin für Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 bewilligt hatte.

Fundstelle(n):
ZAAAG-85892

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.11.2017 - L 20 SO 470/15

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