1. § 93 Abs. 1 SGB III weist mit der "Beendigung der Arbeitslosigkeit" ein echtes Tatbestandsmerkmal auf, das neben die in § 93 Abs. 2 SGB III enthaltenen tritt.
2. "Arbeitslosigkeit" in § 93 Abs. 1 SGB III ist im Sinn von § 138 SGB III zu interpretieren und nicht auf die bloße Beschäftigungslosigkeit zu beschränken; erforderlich ist demnach auch die subjektive Verfügbarkeit.
3. Für die "Beendigung der Arbeitslosigkeit" gilt gleichsam die Erleichterung, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beendigung der Arbeitslosigkeit und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit genügt.
4. Beim Vermittlungsvorrang handelt es sich um einen Ermessensgesichtspunkt und nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung.
5. Der Vermittlungsvorrang ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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