Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters
Teilwert der Forderung entspricht ihrem Nennwert, wenn diese durch das Aktivvermögen der GmbH in voller Höhe abgedeckt ist
Leitsatz
1. Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft,
erbringt er eine – mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende – verdeckte Einlage, wobei der durch den Forderungsverzicht
innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft entstandene Gewinn außerbilanziell in Höhe des Teilwerts der Forderung zu neutralisieren
ist.
2. Für die Ermittlung des Teilwerts der vom Gesellschafter erlassenen Forderung ist auf den Wert abzustellen, den die Kapitalgesellschaft
als Betriebsinhaberin für den Erwerb der Forderung oder die Herbeiführung des Verzichts hätte aufwenden müssen.
3. Der Teilwert einer Darlehensforderung ist im Wege der Schätzung aufgrund der am Bilanzstichtag gegebenen objektiven Verhältnisse
zu ermitteln und wird durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners und durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst.
4. Ist das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft negativ, sind jedoch stille Reserven vorhanden, die die latente Überschuldung
so weit beseitigen, dass die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft durch ihr aktives Vermögen (einschließlich der stillen
Reserven) gedeckt sind, und ist das auf diese Weise ermittelte Eigenkapital positiv, so ist bei der Bewertung der verdeckten
Einlage die Darlehensforderung mit ihrem Nennwert anzusetzen, denn bei positivem Eigenkapital kann regelmäßig von einer „wirtschaftlich
gesunden Kapitalgesellschaft” und damit ganz allgemein von einer ausreichenden Bonität ausgegangen werden.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2481 Nr. 42 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2018 S. 699 DStR 2019 S. 6 Nr. 4 DStRE 2019 S. 411 Nr. 7 DStZ 2018 S. 516 Nr. 15 EFG 2018 S. 1126 Nr. 13 GmbH-StB 2018 S. 334 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20864 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2018 S. 637 ZAAAG-85639
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