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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 900/17

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 179 Abs. 1, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

Kompensation geringen Mitunternehmerrisikos durch besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative

Maßgeblichkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen

Leitsatz

1. Ein nur gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters kann durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden. Hierfür ist erforderlich, dass dem Stillen – sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter – Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbstständigen Ausübung übertragen werden; der stille Gesellschafter muss wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können.

2. Ein rein faktischer Einfluss auf die Unternehmensführung unabhängig von entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und damit ohne rechtliche Absicherung kann eine Mitunternehmerstellung nur dann begründen, wenn aufgrund der tatsächlichen Fortentwicklung der Beziehungen zwischen den Beteiligten weg von den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen eine zumindest konkludente Vertragsänderung angenommen werden muss.

3. Ein stiller Gesellschafter, der eine geschäftsleitende Funktion im Unternehmen nicht aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, sondern im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und nur solange ausübt, wie der Geschäftsherr ihn gewähren lässt, wird dadurch nicht Mitunternehmer.

4. Ohne rechtlich abgesicherte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsleitung ist jedenfalls ein Anteil von 25 v.H. am laufenden Gewinn ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten, wie etwa dass typischerweise aufgrund der Art des Unternehmens keine stillen Reserven entstehen, nicht in der Lage, eine fehlende Beteiligung am Geschäftswert auszugleichen.

Fundstelle(n):
PAAAG-85638

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Sächsisches FG, Urteil v. 07.03.2018 - 8 K 900/17

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