BFH Beschluss v. - XI B 181/02

Gründe

Mit Beschluss vom (nicht ; insoweit Schreibfehler in Ausfertigung und Abschrift) lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klageverfahren…ab. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: ”Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu.” Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung der PKH.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der seit dem geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig zu behandeln ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2000, 342; vom VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes jedoch abzusehen, weil das FG der angefochtenen Entscheidung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 334
BFH/NV 2003 S. 334 Nr. 3
SAAAA-69724