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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3155/16

Leitsatz

Leitsatz:

Teilt die Krankenkasse einer Versicherten (telefonisch und schriftlich) mit, dass die beantragte ambulante Liposuktion keine Leistung der GKV ist, sichert sie aber gleichzeitig eine Prüfung zu, ob im konkreten Einzelfall nicht doch eine Kostenübernahme möglich ist, erlässt sie damit keinen den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V hindernden Ablehnungsbescheid.

Fundstelle(n):
EAAAG-85163

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.02.2018 - L 11 KR 3155/16

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