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NWB direkt Nr. 23 vom Seite 602

Private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers bei einer äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung

Detlef Pieske-Kontny

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAG-84637 Bei äußerst geringfügiger betrieblicher Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist jegliche noch so geringe private Nutzung für den Betriebsausgabenabzug bereits schädlich, wie das aktuelle NWB QAAAG-73469 zeigt.

Ausführlicher Beitrag s. .

Betriebsausgabenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den Gewinn nicht mindern. Nur dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer [i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen NWB MAAAE-35006 Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Bildet das Arbeitszimmer in diesem Fall den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen unbegrenzt, sonst nur bis zu einem Betrag von 1.250 € abziehbar.

[i]BetätigungsmittelpunktDas häusliche Arbeitszimmer ist dann „Mittelpunkt“ i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

[i]Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter NWB FAAAA-41694 Im Unterschied zu einer Betriebsstätte definiert die Rechtsprechung das häusliche Arbe...

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