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Track 23 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für die Ausstattung von Filmproduktionen auf dem Prüfstand
Die Mietaufwendungen einer Filmproduktion für Drehorte sind nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Es handele sich um fiktives Anlagevermögen. Stünden die Häuser, in denen gefilmt wird, im Eigentum der Produktionsfirma, würden sie nämlich zum Anlagevermögen gehören. Die Hinzurechnung ist zudem nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Anmietung von Filmkameras und Requisiten geboten.
Beim Bundesfinanzhof ist ein interessantes Verfahren neu anhängig – zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietaufwendungen für die Ausstattung von Filmproduktionen.
Die Kosten für die Anmietung von Drehorten sind nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg dem Gewinn hinzuzurechnen – gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Diese Vorschrift regelt die Hinzurechnung der Miete für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Nach Auffassung der Richter aus Cottbus handelt es sich bei den Drehorten – zum Beispiel angemieteten Häusern – um fiktives Anlagevermögen. Stünden die Häuser, in denen gefilmt wird, im Eigentum der Produktionsfirma, würden sie nämlich zum Anlagevermögen gehören. Damit sei eine Hinzurechnung geboten. Unbeachtlich sei es, ob die Drehorte nur einmal genutzt werden können. ...