Berufsrecht | Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuermodelle (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drucks. 19/1861) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle geantwortet (BT-Drucks. 19/2144).
Hintergrund: Die Finanzminister der Europäischen Union haben sich am auf eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU geeinigt. Damit muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum eine Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle durch in der Richtlinie definierte Intermediäre, also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, formulieren.
Zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
Bei der Formulierung des Richtlinientextes wurden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, um der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat dabei während den Verhandlungen darauf geachtet, dass das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot hinreichend gewahrt wird. Sofern einzelne Begriffe nicht im Richtlinientext definiert sind, gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Hiernach ist das bestehende Primär- und Sekundärrecht auf EU-Ebene sowie die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, um die Einheitlichkeit der EU-Rechtsordnung zu wahren.
Aus Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2011/16/EU ergibt sich, dass eine „meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung“ mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen aufweisen muss. Weitergehende inhaltliche Festlegungen hierzu sind noch nicht getroffen. Die konkrete Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU erfolgt nach deren Inkrafttreten und ist dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Sofern eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht einer Anzeige entgegensteht, sieht die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vor, dass die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen übergeht. Dies wird im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht entsprechend berücksichtigt werden.
Aus der Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen folgt keine Verpflichtung des Gesetzgebers, auch eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen einzuführen. Die Bundesregierung wird prüfen, ob im Zuge der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU auch nationale Gestaltungen in den Kreis der meldepflichtigen Steuergestaltungen einbezogen werden sollen. Dabei werden alle Argumente sachgerecht abgewogen werden.
Die Meldeverpflichtung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht ab dem Inkrafttreten der geänderten Richtlinie 2011/16/EU. Diese Meldungen sind ab dem zu übermitteln. Insoweit werden durch die geänderte Richtlinie 2011/16/EU keine Meldeverpflichtungen vor der Umsetzung in Deutschland begründet.
Nach der geänderten Richtlinie 2011/16/EU geht die Anzeigepflicht nur in den Fällen auf den Steuerpflichtigen über, in denen kein Intermediär im Sinne des Artikel 3 Absatz 21 existiert bzw. sich dieser auf seine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung beruft. Erfüllt der Intermediär seine Meldeverpflichtung fehlerhaft, führt dies nicht dazu, dass die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergeht.
Quelle: BT-Drucks. 19/2144 v. 16.05.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
WAAAG-84415