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LSG Hessen 20.04.2018 L 5 R 256/16, NWB 22/2018 S. 1591

Rente | Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Wird ein Gebäude (hier: ein Rinderstall) aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen ist grds. der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt ist, ist nach Auffassung des Gerichts irrelevant.

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