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Werbung | Bier darf nicht „bekömmlich“ sein
Die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Werbung für Bier ist unzulässig.
Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbands hin hat der BGH entschieden, dass bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006). [i]Zu Verbraucherschutzorganisationen Hellmann, NWB 21/2018 S. 1537Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf di...