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BFH 30.01.2018 VIII R 75/13, NWB 22/2018 S. 1584

Einkommensteuer | Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art

Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nach dem nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer S. 1585unterliegen (Bestätigung des , BStBl 2007 II S. 841). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung zu außerbetrieblichen Zwecken ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. [i]Baumgart, Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art, Grundlagen NWB RAAAE-83536

Anmerkung:

Das Urteil ist im Zusammenhang mit den bedeutsamen Entscheidungen VIII R 42/15 NWB FAAAG-84263 und VIII R 15/16 NWB VAAAG-84262 – beide ebenfalls v.  – zu sehen. Im Streitfall ging es darum, ob die durch Einbringung des Regiebetriebs in eine Tochtergesellschaft der Trägerkörperschaft im Jahr 2002 eingetretene ...

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