Umsatzsteuer; Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring
Bezug: (BStBl 2018 II S. 365)
I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring
Mit seinem o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.
Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.
Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.
II. Anwendung
Im Hinblick auf die zum in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.
BMF v. - III C 2 - S 7279-a/0 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 694
BB 2018 S. 1174 Nr. 21
DB 2018 S. 1244 Nr. 21
DStR 2018 S. 1073 Nr. 21
StB 2018 S. 277 Nr. 9
UR 2018 S. 496 Nr. 12
UStB 2018 S. 167 Nr. 6
JAAAG-84266