Online-Nachricht - Dienstag, 22.05.2018

Berufsrecht | Eingabe zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen (IDW)

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich mit einer Eingabe bezüglich der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen an das BMF gewandt.

In der Eingabe des IDW werden u.a. folgende Punkte angebracht:

  • Intermediäre, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sollten nicht anzeigepflichtig sein. Das entsprechende Mitgliedstaatenwahlrecht sollte ausgeübt werden. Seiner Hinweispflicht genügt ein solcher Intermediär dann, wenn er den Steuerpflichtigen darauf hinweist, dass eine Anzeigepflicht bestehen könnte.

  • Die Definition eines Intermediärs sollte nur in eigener Praxis tätige Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und nicht auch deren Mitarbeiter erfassen.

  • Bei der Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Organisation sollte auf die Kammerzugehörigkeit abgestellt werden.

  • Es ist dringend erforderlich, ein rechtssicheres und einfaches Nachweisverfahren zu bereits eingereichten Anzeigen zu regeln um zu vermeiden, dass sämtliche relevanten Steuerpflichtigen und ggf. Intermediäre dieselben Inhalte übermitteln.

  • Art. 8aaa Abs. 1 Unterabsatz 2 DAC 6 ist so auszulegen, dass zuarbeitende Intermediäre nicht früher anzeigepflichtig sind als Hauptintermediäre.

  • Die Kriterien der Kennzeichen für anzeigepflichtige Steuergestaltungsmodelle sollten so präzise wie möglich festgelegt werden, um anzeigepflichtige Steuergestaltungen so genau abzugrenzen, dass der Aufwand insbesondere für die Meldepflichtigen überschaubar bleibt und unnötige Unsicherheiten vermieden werden.

  • Mit den Kennzeichen – bspw. den Kennzeichen zu möglichen Auswirkungen auf den internationalen Informationsaustausch – darf dem Steuerpflichtigen keine unzumutbare Verpflichtung auferlegt werden. Die Kennzeichen sind ggf. teleologisch zu reduzieren.

  • Es ist ein Gebot der Fairness, dem Steuerpflichtigen eine Auskunft über die Einschätzung des von ihm oder dem Intermediär gemeldeten grenzüberschreitenden Modells zukommen zu lassen. Die Anzeigepflicht sollte als Kooperationsmodell ausgestaltet werden. Das IDW regen daher nach wie vor an, eine kurzfristige Reaktionspflicht der deutschen Finanzverwaltung auf eingegangene Anzeigen vorzusehen.

  • Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben ist der zeitliche Anwendungsbereich so festzulegen, dass es nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung kommt.

  • Das IDW lehnt eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen bei reinen Inlandssachverhalten strikt ab – sie wäre unverhältnismäßig und damit ohne Rechtfertigungsgrund.

Hinweis:

Die vollständige Eingabe finden Sie auf der Homepage des IDW.

Quelle: IDW online (Ls)

Fundstelle(n):
HAAAG-84206