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Änderungen von Aktivbilanzposten durch die steuerliche Außenprüfung
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gründe für die Erhöhung von Aktiva
[i]Eggert, Bp-Anpassungen im Jahresabschluss – Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB UAAAG-78115Die Feststellung des Betriebsprüfers, Aufwendungen wurden zu Unrecht als solche behandelt und sind richtigerweise zu aktivieren, gehört zu den Klassikern einer Betriebsprüfung. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kommen insbesondere die Erweiterung eines Vermögensgegenstands oder die über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung in Betracht.
Des Weiteren werden aber auch nicht selten Anschaffungsnebenkosten nachaktiviert und der Umfang der Herstellungskosten erweitert. Die Vorschriften des HGB hierfür gelten aufgrund der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz. Im Detail richtet sich der Prüfer üblicherweise nach R 6.3 EStR und H 6.3 EStH. Insbesondere für Grundstücke kommt ergänzend die Beschäftigung mit R 6.4 EStR und H 6.4 EStH hinzu.
Eine rein steuerlich geltende Vorschrift dagegen ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG mit der Regelung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand.
Wirtschaftliche Gründe für Feststellungen in Bereich der Aktivaerhöhung sind einfach zu beschreiben: Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Aufwandsbuchung mindert den Gewinn und damit die Steuerlast. Die Nachaktivierung des Betriebsprüfe...