Kindergeld: Vorliegen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses - ernsthafte Bemühungen um einen Arbeitsplatz.
Leitsatz
1.
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, ist letztlich die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich,
da Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen
Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
vermieden werden sollen.
2.
Die einmalige Meldung eines Kindes, dass das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, bei der Bundesagentur für Arbeit, ist kindergeldrechtlich
nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit c nicht als Nachweis für ernsthafte
Bemühungen um einen Arbeitsplatz ausreichend.
Fundstelle(n): VAAAG-84168
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.09.2015 - 6 K 1562/14
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