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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1453/16 EFG 2018 S. 1035 Nr. 12

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2

Veräußerungsgewinn: Maßgeblicher Zeitpunkt der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils bei Veräußerung "mit Wirkung zum Ablauf des 31.12."

Leitsatz

Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils "mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. ..." ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich, sofern die Übertragung nicht tatsächlich später vollzogen wurde, am 31. Dezember des genannten Jahres und nicht am 01.01. ... des Folgejahres realisiert.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1035 Nr. 12
GmbH-StB 2018 S. 335 Nr. 10
LAAAG-84167

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.04.2018 - 4 K 1453/16

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