1. Der Senat schließt sich dem Urteil des Hessischen betreffend die zolltarifliche Einreihung
von Set-Top-Boxen vollumfänglich an.
2. Interaktive, digitale Set-Top-Boxen, die für den Empfang und die Decodierung von Satelliten- bzw. terrestrischen TV-Signalen
entwickelt wurden und weder über Aufnahme- und Wiedergabefunktionen noch über ein integriertes Modem für den Internetanschluss
verfügen, können vor dem nicht in die Unterposition 8528 7113 KN eingereiht werden.
3. Aus der Tatsache, dass die Verwaltung mit den streitgegenständlichen Set-Top-Boxen vergleichbare Geräte ab dem in die neu geschaffene Unterposition 8528 7115 KN eingereiht hat, kann die Klägerin nicht den Anspruch herleiten, auch
schon für vor dem eingeführte Set-Top-Boxen eine Einreihung in die damalige Unterposition 8528 7113 KN zu erhalten.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.