Frage der Hinzurechnung des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts beim innergemeinschaftlichen
Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse
Leitsatz
1. Leistungsempfänger der im abgekürzten Lieferweg von den Versandapotheken an die Versicherten ausgelieferten Arzneimittel
war die Stpfl. auf Grund des mit der Einlösung des zu Lasten der Stpfl. ausgestellten Rezepts für und gegen die Stpfl. als
Leistungsempfängerin abgeschlossenen Liefervertrages.
2. Der erkennende Senat vermag den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V nicht als Entgelt zu qualifizieren, das ein Dritter,
der pharmazeutische Hersteller, dafür entrichtet, dass die Versandapotheke die Stpfl. mit Arzneimitteln beliefert. Aus höchstrichterlicher
Rechtsprechung folgt, dass der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber der Stpfl. festzusetzende
USt einzubeziehen ist, weil der Herstellerrabatt gewährt wird, um auf der Handelsstufe pharmazeutischer Hersteller – Abnehmer
Apotheke zu mindern.
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