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Berücksichtigung von wertaufhellenden Tatsachen zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung
(1) Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind gem. NWB OAAAG-78558 Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst entscheidet das FA, ob es ein Benennungsverlangen an den Stpfl. richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. (2) Zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung können auch wertaufhellende Tatsachen berü...