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Kauf | Zur Rückabwicklung nach erklärter Minderung
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des sog. großen Schadensersatzes nach einer wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärten Minderung ist ausgeschlossen.
Die Käuferin einer mangelhaften Sache (hier: ein Pkw) kann statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der Minderung um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem die Käuferin durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeizuführen vermag, ist sie ab Eintritt der Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihr erklärte Minderung gebunden und damit auch daran gehindert, den großen Schadensersatz zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseitigend...