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Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung – Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. (2) Die Hauptwohnung ist i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.
Auch das Finanzgericht hatte die doppelte Haushaltsführung mit der Hauptwohnung am Beschäftigungsort nicht anerkannt, aber wohl die vom Kläger zunächst nicht geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Kosten für Fahrten zwischen Wohnung ...