Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG und § 7i Abs. 2 EStG
Kein Prüfungsrecht hinsichtlich entstandener Neubauten –
1. Förderung nach § 7i EStG
1.1 Steuerbegünstigung bei Entstehen eines Neubaus im bautechnischen Sinn oder neuer Wirtschaftsgüter
Mit (BStBl 2009 II, 960) hat der BFH entschieden, dass ein für die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG schädlicher Neubau nur beim Wiederaufbau und bei der völligen Neuerrichtung des Gebäudes vorliegt. Ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne (z. B. bei Erneuerung tragender Teile) ist hingegen nach § 7i EStG begünstigt, da nach dem Zweck der Vorschrift die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude förderungswürdig ist.
Aufwendungen zur Umnutzung denkmalgeschützter Fabrik- und Bürogebäude sind auch bei Entstehen neuer Wirtschaftsgüter z. B. durch Neuerrichtung von Eigentumswohnungen nach § 7i EStG förderungsfähig, wenn die Bescheinigungsbehörde die Baumaßnahme als zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung für erforderlich bescheinigt hat. Denn der Förderzweck des § 7i EStG spricht dafür, bei der Beurteilung der Förderfähigkeit der Aufwendungen nicht isoliert die neuen Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnungen, Dachgeschossausbauten etc.), sondern das denkmalgeschützte Gebäude als Ganzes zu betrachten (vgl. auch ). Entscheidend ist mithin, ob die Baumaßnahmen am Gesamtgebäude (und mithin zur Herstellung der steuerrechtlich als neu und eigenständig zu qualifizierenden Wirtschaftsgüter) dem Erhalt oder der Modernisierung der kulturhistorisch wertvollen Bausubstanz dienen.
1.2 Bindungswirkung der Bescheinigung bezüglich der Höhe der begünstigten Herstellungskosten
Aus dem (BStBl 2015 II, 367) ergibt sich, dass bei § 7i EStG eine Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG bezüglich der Höhe der begünstigten Herstellungskosten besteht. Nach § 7i Abs. 2 EStG sind die Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachzuweisen, so dass diese Bescheinigung auch die Höhe der Aufwendungen enthalten muss. Bei Sanierungsfällen i. S. d. § 7h EStG ist im Wortlaut des § 7h Abs. 2 EStG die Höhe der Herstellungskosten dagegen nicht genannt.
Das Prüfungsrecht der Finanzbehörde bezüglich der steuerlichen Zuordnung der Kosten (Herstellungskosten, Anschaffungskosten etc.) bleibt davon jedoch unberührt (vgl. ofix: EStG/7i/9, Tz. 3.1 und ofix: EStG/7h/1).
2. Förderung nach § 7h EStG
2.1 Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG
Der BFH hat mit (BStBl 2015 II, 367) entschieden, dass der Gemeinde bzw. der Bescheinigungsbehörde allein das Prüfungsrecht zusteht, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorliegen und ob unter diese Begriffe im konkreten Einzelfall auch ein Neubau im bautechnischen Sinne zu subsumieren ist.
Die in dem Grundlagenbescheid getroffene Entscheidung ist für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau, ein neues Wirtschaftsgut oder ein aus steuerlicher Sicht bautechnisch neues Gebäude erstellt wird. Das Finanzamt hat insoweit bei gegenteiliger Auffassung nur noch ein Remonstrationsrecht (vgl. ofix: EStG/7i/9, Tz. 2).
2.2 Keine Bindungswirkung bezüglich der Höhe der begünstigten Herstellungskosten
Weiterhin hat der BFH in dem (BStBl 2015 II, 367) entschieden, dass anders als bei § 7i EStG (vgl. Tz. 1.2) keine Bindungswirkung in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten besteht, da bei Maßnahmen des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen ergeben muss.
Das Finanzamt hat demnach ein eigenes Prüfungsrecht bezüglich der Höhe sowie der Zuordnung der begünstigten Aufwendungen.
2.3 Erledigte Revisionsverfahren
Der Bundesfinanzhof hat in drei weiteren Entscheidungen zur Bindungswirkung der Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG Stellung genommen (vgl. Urteil vom , BStBl 2017 II, 523 und und ).
In seiner Entscheidung vom a. a. O. stellt der Bundesfinanzhof zunächst klar, dass die Bescheinigungen objektbezogen ausgestellt werden müssen. D. h., wird ein Gebäude unterschiedlich genutzt (z. B. zum Teil fremdvermietet, zum Teil eigengenutzt), so muss für alle Gebäudeteile, die selbständig unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, eine objektbezogene Bescheinigung ausgestellt werden, andernfalls kann keine steuerliche Begünstigung im Sinne des § 7h Abs. 1 EStG bzw. § 10f EStG gewährt werden. Darüber hinaus führt der Bundesfinanzhof aus, dass die in den Bescheinigungen enthaltene „Vorbehaltsklausel”, dass die Bescheinigung „nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen…prüft”, nur die spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen betrifft. Die Bescheinigungsbehörde ist ausschließlich befugt, zu überprüfen und dann auch zu bescheinigen, ob Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Die steuerliche Begünstigung kann nicht versagt werden, wenn nach Auffassung des Finanzamts ein „Neubau” errichtet wurde. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermittel gewährt worden sind. Demnach prüft auch allein die Bescheinigungsbehörde, wie die Begriffe „Modernisierung” und „Instandsetzung” zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau im bautechnischen Sinne zu subsumieren ist.
In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in seinen o. g. Urteilen vom entschieden, dass auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, materiell-rechtlich nach § 7h EStG begünstigt sein können, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen. Dabei sei es unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Einsprüche, die im Hinblick auf die o. g. Revisionsverfahren geruht haben, können nunmehr erledigt werden.
OFD Frankfurt/M. v. - - S 2198b A - 16 - St 242
Fundstelle(n):
WAAAG-83806