1. Die Steuerberaterkammer kann gegen ihre Mitglieder auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen; sie ist nicht auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen beschränkt.
2. § 43 StBerG, der die Berufsbezeichnung des Steuerberaters und die Zulässigkeit von Zusätzen regelt, stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
3. Ein Steuerberater, dem in der Slowakei der akademische Grad des "doctor filozofie" (PhDr.) verliehen wurde, darf diesen nicht mit der Abkürzung "Dr." seiner Berufsbezeichnung hinzusetzen. Dies gilt für alle Bundesländer mit Ausnahme von Berlin und Bayern.