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Einheitlicher Steuersatz für einheitliche Leistungen
Der EuGH und ein „Problem anderer Natur“
[i]EuGH, Urteil v. 18.1.2018, Rs. C-463/16 „Stadion Amsterdam BV“ NWB QAAAG-71408 Mit hat der EuGH in der Rs. C-463/16 „Stadion Amsterdam BV“ NWB QAAAG-71408 entschieden, dass im Fall einer einheitlichen Leistung die einzelnen Bestandteile nicht unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen dürfen. Es überrascht, dass auch im 50. Jahr der Mehrwertsteuer noch derartige Urteile mit selbstverständlich klingendem Tenor gefällt werden. Weil es auch in der deutschen Umsatzsteuerlandschaft Regelungen gibt, wonach Leistungsbündel nicht einheitlich besteuert werden – allen voran das Nebeneinander von Hotelübernachtung (7 %) und Frühstück (19 %) –, wirft das Urteil berechtigte Fragen auf. Der Beitrag untersucht diese und weitere Anwendungsfälle im Kontext des Urteils, kommt letztlich aber zu dem Ergebnis, dass sich die Entscheidung des EuGH nicht verallgemeinern und insofern auch nicht auf diese Fälle übertragen lässt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Das Verfahren beim EuGH
1. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
[i]Masuch, NWB 8/2018 S. 456 Die „Stadion Amsterdam BV“ ist Betreiberin des Amsterdamer Fußballstadions nebst den zum Gebäudekomplex geh...