Einheitliches Vertragswerk im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechts: Kaufpreis für Grundstück und Baukosten für
Wohnhaus
Leitsatz
1. Ein objektiv sachlicher
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur
Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen
liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags
gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob"
und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand,
dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand
erhalten werde.
2. Treten auf der Veräußererseite
mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die
Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf
Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen
richten, ist entscheidend, inwieweit der Grundstückskaufvertrag
in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung
aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite
auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich
eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen)
Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als
auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.
3. Die Feststellungslast hierfür
trägt das Finanzamt.
4. Nach erfolgter Beweisaufnahme
bestanden keine Anhaltspunkte für derartige Abreden auf der Veräußererseite.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1301 Nr. 23 DB 2018 S. 17 Nr. 18 StB 2018 S. 208 Nr. 7 UVR 2018 S. 205 Nr. 7 BAAAG-83570
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2018 - 4 K 2095/16
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