fehlende Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts in einen Steuerbescheid
fehlende Übernahme einer Erhöhung der Kapitalrücklage in die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos
Leitsatz
1. Die Stellung eines auf einen bestimmten Steuerbescheid bezogenen Änderungsantrags indiziert, dass dem Steuerpflichtgen
der betreffende Bescheid auch zugegangen ist.
2. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt,
ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.
3. Fehler bei Überprüfung einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung können rein mechanische Versehen, also
offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 Satz 1 AO sein. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum
beruhen.
4. Der zutreffende Ansatz des steuerlichen Einlagekontos mit dem Wert der in der Schlussbilanz auf den betreffenden Stichtag
ausgewiesenen Kapitalrücklage ist das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung, die zudem weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert.
Der Ansatz eines hiervon abweichenden Wertes (im Streitfall: Null) ist daher keine offenbare Unrichtigkeit.
5. Allein aufgrund des Umstands, dass der Vermerk über das Ergebnis der maschinellen Prüfung den Hinweis enthält, dass Belege
angekündigt sind, und der Körperschaftsteuerbescheid den Erläuterungstext enthielt „Bitte reichen Sie innerhalb von drei Wochen
nach Erhalt dieses Bescheides den Beschluss über die Einzahlung in die Kapitalrücklage nebst Zahlungsnachweisen ein”, kann
ein Wille des Bearbeiters, den Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
zu erlassen, nicht unterstellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 908 Nr. 11 GmbH-StB 2018 S. 229 Nr. 7 QAAAG-83565
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