Strafverfahren: Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung im Urteil
Gesetze: § 261 StPO, § 267 Abs 1 StPO
Instanzenzug: LG Detmold Az: 24 KLs 1/17
Gründe
11. Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt der Senat nicht vor. Er teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur (mit deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA-Merkmale aus 16 Untersuchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe es, so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass der Angeklagte Osteuropäer sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen beziffert hat. Damit hat das Landgericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur , BGHSt 58, 212, 217; vom - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f.).
2Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall (fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festgestellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.
32. Der Senat kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. , wistra 2015, 476 mwN). Auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR498.17.0
Fundstelle(n):
ZAAAG-83455