Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Ermittlung des Wahrheitsgehalts eines Filmberichts; Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde oder - einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers.
2. Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
3. Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
4. Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
5. Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die Informationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen hat.
Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 824 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 7 U 11/14vorgehend Az: 324 O 400/13
Tatbestand
1Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der Verbreitung von Filmaufnahmen in Anspruch.
2Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich elf ökologisch arbeitende Betriebe, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben, zusammengeschlossen haben. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Vermarktung der von den Betrieben erzeugten Produkte als Bio-Produkte. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./ drang der "Tierschutzaktivist" F., der Vorstandsvorsitzende einer Tierschutzorganisation, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Den Aufnahmen ist zu entnehmen, dass sie zur Nachtzeit erstellt wurden. Herr F. überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" und am im Rahmen der Sendung "FAKT" unter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. In der Sendung vom wurde unter voller Namensnennung u.a. wie folgt berichtet:
3In der Sendung vom wird unter voller Namensnennung u.a. wie folgt berichtet:
4Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die auf dem umfriedeten Betriebsgelände in der Dorfstraße 2 in Fi. und/oder auf dem Betriebsgelände der Farm E. in G. angefertigt worden sind und verpackte Waren, Hühner in der Stallanlage, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch um die Worte ergänzt wird: "Wie in der Sendung 'Wie billig kann Bio sein?' am und geschehen". Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
5Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der beanstandeten Bildaufnahmen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht zu. Die Klägerin müsse es nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betriebs zeigten, veröffentlicht würden. Sie habe weder in die Veröffentlichung eingewilligt noch bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verbreitung der Bilder. Die Bildaufnahmen seien unter Verletzung des Hausrechts der Klägerin zustande gekommen. Sie ließen deutlich erkennen, dass sie zu Zeiten und an Orten angefertigt worden seien, zu bzw. an denen sich keine Besucher des Betriebs in diesem aufhielten. Die Beklagte habe Bilder aus Bereichen gezeigt, von denen die Klägerin als Inhaberin des Hausrechts erkennbar nicht wolle, dass sie der Öffentlichkeit gezeigt würden. Da sich die Beklagte die Bilder nicht durch einen von ihr selbst begangenen Rechtsbruch verschafft habe, sei eine Veröffentlichung der Bilder zwar zulässig, wenn ihnen ein so hoher Öffentlichkeitswert zukäme, dass das öffentliche Interesse an ihrer Kenntnisnahme das Interesse der Klägerin an der Integrität ihrer Betriebssphäre übersteige. Dies wäre der Fall, wenn die Veröffentlichung erforderlich wäre, um einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe, zu offenbaren. Am Vorliegen eines solchen Missstands fehle es aber. Die Bilder seien im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber veröffentlicht worden, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass Geflügelprodukte, die als "Bio-Produkte" angeboten würden und nach der Gesetzeslage auch als solche angeboten werden dürften, nicht ohne weiteres aus Anlagen stammten, in denen alle mit einer Massentierhaltung verbundenen Nachteile für die Tiere vermieden würden. Das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer Information über diesen Sachverhalt rechtfertige es nicht, unerlaubt entstandene Bildmaterialien zu veröffentlichen, wenn den Tierhaltern ein Rechtsbruch nicht vorzuwerfen sei und - wie in dem angegriffenen Beitrag - auch gar nicht vorgeworfen werden solle. Der Klägerin werde in dem Beitrag nicht vorgeworfen, dass sie ihre Geflügelprodukte zu Unrecht oder unter Täuschung der Verbraucher als "Bio-Produkte" auf den Markt bringe. Die Kritik gehe vielmehr dahin, dass es das Gesetz zulasse, Produkte als "Bio-Produkte" auf den Markt zu bringen, obwohl die Tiere, von denen sie stammten, auf eine Art und Weise gehalten würden, die der Normalverbraucher mit dem Begriff "Bio" eher nicht verbinde, und dass Tierhalter, die eine artgerechtere Haltung ihrer Tiere erstrebten, dadurch gegenüber anderen Tierhaltern wirtschaftlich benachteiligt würden.
II.
6Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der beanstandeten Filmaufnahmen.
71. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da durch die Ausstrahlung der angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen mitgeteilt werden.
8a) § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12; vom - VI ZR 225/83, AfP 1985, 117, juris Rn. 15; vom - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 13; vom - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 7). Eine solche Verbreitung kann grundsätzlich auch durch das Ausstrahlen von Filmaufnahmen erfolgen, mit denen Vorgänge oder Zustände dokumentiert werden sollen (vgl. , AfP 1992, 140, juris Rn. 13 f.; vom - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12).
9b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung transportieren die angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen.
10aa) Die zutreffende Erfassung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des Produzenten noch das subjektive Verständnis der von der Filmberichterstattung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen (vgl. , AfP 1985, 117, juris Rn. 17; vom - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 19; vgl. allgemein zur Sinndeutung von Äußerungen: , AfP 2006, 65, juris Rn. 14; vom - VI ZR 562/15, AfP 2017, 157 Rn. 13; vom - VI ZR 123/16, AfP 2017, 316 Rn. 30; vom - VI ZR 498/16, juris Rn. 20). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Aussagegehalt von Fernsehberichten regelmäßig durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort bestimmt wird (vgl. , AfP 1992, 140, juris Rn. 22; vom - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 13 f.). Für die Berichterstattung im Fernsehen darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es zusammen mit dem ihm zugeordneten Text Informationsträger; indes steht es in engem Bezugszusammenhang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe zu allererst, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird. Dies entspricht auch den Seherwartungen des durchschnittlichen Fernsehzuschauers. Diese Aufgabe der Bildaussage für die Fernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl der Bilder stets darauf Bedacht nehmen müsste, dass hinter ihrer Bedeutung für die bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches sensibleres oder analytischeres Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt der Bilder erscheint, der das Gesagte nicht nur bildlich umsetzt, sondern es inhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche texterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträger (Senatsurteil vom - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 22).
11bb) Nach diesen Grundsätzen transportieren die angegriffenen Filmaufnahmen keine falschen Tatsachenbehauptungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, dokumentieren die beanstandeten Filmaufnahmen die vom Tierschutzaktivist F. vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse in den Hühnerställen zutreffend. Danach hat Herr F. die Umstände in den Ställen ohne Eingriffe und Manipulationen so abgefilmt, wie sie von ihm vorgefunden wurden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revisionserwiderung nicht.
12Entgegen der Auffassung der Revision entnimmt der unbefangene Zuschauer den angegriffenen Filmaufnahmen nicht die Aussage, das unvollständige Federkleid der am Hinterteil und teilweise auch am Bauch nicht befiederten Hühner sei allein auf eine nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen und könne keine natürlichen Ursachen - wie etwa das Alter der Hennen oder den Vollzug des Tretakts (Geschlechtsakts) - haben. Die Filmberichterstattung trifft keine Aussage zu den Ursachen für das unvollständige Federkleid der Hühner. Sie beschreibt und illustriert lediglich die in den Nächten vom 11./12. Mai und 12./ vorgefundenen Zustände, zu denen nicht nur die teilweise nicht vorhandene Befiederung der Hühner, sondern auch die Art ihrer Unterbringung auf engstem Raum gemeinsam mit unzähligen anderen Tieren sowie der Umstand gehören, dass sich unter ihnen - sei es auf dem Stallboden liegend, sei es von höhergelegenen Metallgittern hinunterhängend - tote Tiere befinden. Ein solches auf dem Boden liegendes Tier wird in dem Moment eingeblendet, in dem der Zustand der Tiere im gesprochenen Text als "bemitleidenswert" bewertet wird. Die Äußerung, "Die Massenware Bio scheint auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen", wird durch die Innenaufnahme eines unzählige Hühner beherbergenden Stalls und die Aufnahme eines weiteren toten, auf dem Boden liegenden, verstaubten und nur zur Hälfte befiederten Huhns bildlich umgesetzt.
13Anders als die Revisionserwiderung meint, entnimmt der unbefangene Zuschauer den angegriffenen Bildaufnahmen auch nicht die Aussage, die Hühner würden in den Produktionsgesellschaften der Klägerin ausschließlich in dunklen Ställen ohne Tageslicht gehalten und erhielten keinerlei Auslauf. Mit den Fragen, wo sich die Hühner tagsüber aufhalten und wieviel Tageslicht und Auslauf sie erhalten, befasst sich der gesprochene Text weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen. Die beanstandeten Bildaufnahmen erweitern den Aussagegehalt der Filmberichterstattung über das gesprochene Wort hinaus nicht. Die Bilder stellen ersichtlich nächtliche Momentaufnahmen dar, deren Informationsgehalt sich darauf beschränkt, die im Zeitpunkt der Aufnahme gegebenen Zustände zu dokumentieren. Sie wurden für den Zuschauer erkennbar bei Dunkelheit aufgenommen und zeigen menschenleere Innen- und Außenanlagen. Ein Informationsgehalt dahingehend, dass sich die Hühner auch tagsüber im Stall aufhalten, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als in dem Fernsehbericht unmittelbar vor der Formulierung der Sätze "Doch wie werden so viele Bio-Eier produziert? Der Blick hinter die Kulissen der Legehennenhaltung zeigt die Zustände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der Erzeugergemeinschaft" eine im Freien gelegene, umzäunte Auslauffläche gezeigt wird.
142. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
15a) Allerdings greift die Verbreitung der Bildaufnahmen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. , BGHZ 98, 94, 97; vom - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; vom - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 12; vom - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 11; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 Rn. 117 f.). Denn die Filmaufnahmen, die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen, sind geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Sie stehen im klaren Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin, die nach den Feststellungen des Landgerichts mit "glücklichen" frei laufenden Hühnern wirbt. Zwar sind die Bilder nicht in einem eigenen Betrieb der Klägerin, sondern in Betrieben ihrer in der Rechtsform der GmbH verfassten und damit rechtlich selbstständigen Gesellschafterinnen aufgenommen worden. In den angegriffenen Beiträgen wird die Verantwortlichkeit für die dokumentierten Zustände aber vollumfänglich der Klägerin zugeschrieben; eine Differenzierung zwischen der Klägerin und den in ihr zusammengeschlossenen Betrieben wird nicht vorgenommen. Die Kritik trifft die Klägerin selbst unmittelbar (vgl. , BGHZ 78, 24, 25 f., juris Rn. 45; vom - VI ZR 498/16, juris Rn. 30).
16b) Für die rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Bildaufnahmen auch das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt. Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (vgl. , BGHZ 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450, juris Rn. 122 f.; vgl. allgemein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: , AfP 2008, 297 Rn. 9; vom - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13; , BGHZ 166, 84, juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
17Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Filmaufnahmen von einem Tierschutzaktivisten erstellt worden, der nachts ohne Erlaubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Erzeugergesellschaften eingedrungen ist. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Bedingungen, unter denen die von ihr als Erzeugerzusammenschluss vermarkteten Produkte hergestellt werden, auch ihrer innerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen sind mit der Folge, dass das bildliche Festhalten dieser Umstände ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar beeinträchtigt (vgl. zur unmittelbaren Betroffenheit: , BGHZ 138, 311, juris Rn. 14; , BGHZ 166, 84, juris Rn. 91).
18c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihre unternehmensbezogenen Interessen.
19aa) Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (, AfP 2015, 41 Rn. 16; vom - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; , BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 16; vom - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22).
20bb) Im Streitfall sind die unter a) und b) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Bildaufnahmen von einem Dritten in rechtswidriger Weise hergestellt worden sind. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Tierschutzaktivist F. nachts ohne Erlaubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Erzeugergesellschaften eingedrungen und hat die dort vorgefundenen Zustände gefilmt. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass Herr F. dabei das Hausrecht der Klägerin verletzt hat.
21Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. , BGHZ 73, 120, 124 ff.; vom - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 137 f.; EGMR, Urteile vom - 45192/09, AfP 2015, 320 Rn. 51 f. - Tierbefreier e.V. gegen Deutschland; vom - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56 f. - Haldimann u.a. gegen Schweiz). Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (BVerfGE 66, 116, 138 f., juris Rn. 55; Senatsurteil vom - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510, juris Rn. 22).
22Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (vgl. , BGHZ 73, 120, 127 ff.; vom - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21; vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
23Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (Senatsurteil vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 21; BVerfGE 66, 116, 139; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21).
24Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist (vgl. , BGHZ 138, 311, juris Rn. 21, 24; vom - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25). In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. , BGHZ 138, 311 Rn. 21, 24; vom - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25; vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20 f.; BVerfGE 66, 116, 139, juris Rn. 55). Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 23). Dieser Unterschied wird auch nicht in Ansehung des Umstands bedeutungslos, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. , AfP 2014, 534, juris Rn. 23; vom - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
25cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Achtungsanspruchs und ihrer innerbetrieblichen Sphäre gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit trotz des Umstands zurückzutreten, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von dem Tierschutzaktivisten F. rechtswidrig beschafft worden sind.
26(1) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, ist vorliegend keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte die Filmaufnahmen nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie anschließend auszustrahlen. Sie hat sich an dem von dem Tierschutzaktivisten F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen.
27(2) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass mit den beanstandeten Aufnahmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart wurden. Der Tierschutzaktivist hat sich keinen unerlaubten Zugang zu Räumen verschafft, in denen relevante oder geheimhaltungsbedürftige Produktionsabläufe stattfanden oder geheime Dokumente oder Forschungsergebnisse verwahrt wurden. Vielmehr ist er in Ställe eingedrungen, in denen Hühner gehalten wurden. Die beanstandeten Aufnahmen dokumentieren die näheren Umstände der Hühnerhaltung. An einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit aber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
28(3) Dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit kommt angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der Ausstrahlung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet.
29(a) Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin suggerierten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf. Sie beleuchtet die Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, insbesondere den Druck auf die Erzeuger, immer größere Mengen zu möglichst geringen Preisen zu liefern, und wirft die Frage auf, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können. Sie legt mit Blick auf den Verbraucher dar, dass die von den Discountern und Supermärkten in großen Mengen vertriebenen Bio-Produkte nur durch eine Massentierhaltung erzeugt werden könnten, die sich hinsichtlich der Haltungsbedingungen nicht wesentlich von der konventionellen Produktion unterscheide und mit den Idealen der Bio-Pioniere nicht mehr viel gemein habe. Durch die bildliche Gegenüberstellung der - durch die beanstandeten Filmaufnahmen ins Bild gesetzten - "Bio-Massenproduktion" auf der einen Seite und der - auf ausladenden sattgrünen Wiesen freilaufenden - "H. Landhühner" auf der anderen Seite stellt die Beklagte dem Verbraucher zwei "Bio-Welten" vor, die sich hinsichtlich der Produktions- und Haltungsbedingungen wie auch hinsichtlich des Preises erheblich voneinander unterscheiden. Zugleich übt sie Kritik am Geschäftsgebaren der im großen Umfang im Wirtschaftsverkehr tätigen Klägerin.
30(b) Wie bereits unter Ziffer 1. b) ausgeführt informieren die Filmaufnahmen den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Sie verleihen dem gesprochenen Text dadurch Authentizität und machen ihn plastisch. Sie dokumentieren insbesondere in anschaulicher Weise, dass die tatsächlichen Umstände der Tierhaltung und Eierproduktion jedenfalls in zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Erzeugergesellschaften am 12./ von der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin erheblich abwichen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, wirbt die Klägerin mit "glücklichen" freilaufenden Hühnern und hält Werbevideos mit gut befiederten Hühnern zum Abruf bereit.
31(c) Es entspricht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit", sich mit den unter (a) und (b) aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt (Senatsurteil vom - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 27); sie nimmt im demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 34). Hierzu gehören auch Fragen des Verbraucherschutzes (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 23 mwN; EGMR, Urteil vom - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56, 61 - Haldimann u.a. gegen Schweiz).
32(4) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss und bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (, BGHZ 138, 311, juris Rn. 25; vom - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 10; vom - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).
33(5) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Herausstellung der Klägerin in der Filmberichterstattung auch nicht als unzulässige Anprangerung zu werten. Wenn sich Presse und Fernsehen mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ist es ihnen grundsätzlich gestattet, ihren Bericht durch konkrete Beispiele unter Identifikation des Kritisierten zu verdeutlichen (vgl. , GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine; vom - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 10). Eine Anprangerung käme in Betracht, wenn die Beklagte die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 12). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klägerin tritt nach außen als Vermarkterin von Bio-Produkten auf und nimmt für sich in Anspruch, an der Produktion von Eiern von gut befiederten, "glücklichen" freilaufenden Hühnern beteiligt zu sein und diese im Handel zu angemessenen Konditionen anzubieten. Sie muss sich eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage gefallen lassen, ob sie den von ihr öffentlich und werbewirksam erhobenen Anspruch auch erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100418UVIZR396.16.0
Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 2877 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2018 S. 1207
WM 2018 S. 1570 Nr. 33
ZIP 2018 S. 1552 Nr. 32
AAAAG-83326