Zweck des Merkzeichens "B" ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel solchen Personen zu erschließen, die dazu ohne fremde Hilfe ansonsten aufgrund ihrer Behinderung überhaupt nicht in der Lage wären, was vor allem durch das Erfordernis der Regelmäßigkeit der notwendigen Hilfe und überdies durch das Abstellen auf den Ein- und Aussteigevorgang und die Fahrt selbst (also insbesondere auf körperliche Unterstützung wie z.B. Festhalten, Heben oder Führen) zum Ausdruck kommt. Eine bloße Erleichterung für Kommunikation und Orientierung durch eine Begleitperson macht diese bei fehlender nennenswerter Störung der Ausgleichsfunktionen (insbesondere des Sehsinns) eines gehörlosen Menschen hingegen nicht erforderlich.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2018 - L 6 SB 4079/16