Steht bei als inexistent erachteten Umsätzen, die dem Fiskus keinen Schaden verursacht und dem Steuerpflichtigen keinen Steuervorteil verschafft haben, die nationale Regelung, die sich aus der Anwendung der Art. 19 (Vorsteuerabzug) und 21 Abs. 7 (Inrechnungstellung der Umsätze) des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom und von Art. 6 Abs. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471 vom (Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Dokumentierung, Registrierung und Identifizierung von Umsätzen) ergibt, mit den vom Gerichtshof aufgestellten Gemeinschaftsgrundsätzen im Bereich des Mehrwertsteuerrechts im Einklang, wenn die gleichzeitige Anwendung der nationalen Vorschriften dazu führt, dass
a) die Steuer, die der Erwerber beim Erwerb gezahlt hat, bei jedem streitigen Umsatz, der dieselbe Person und dieselbe Steuerbemessungsgrundlage betrifft, stets wieder nicht abzugsfähig ist;
b) die Steuer auf die entsprechenden Gegengeschäfte (Verkäufe), die ebenfalls als nicht existent erachtet werden, erhoben und vom Veräußerer entrichtet wird (und eine Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausgeschlossen ist);
c) eine Sanktion in Höhe der für nicht abzugsfähig gehaltenen Vorsteuer verhängt wird.
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