Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits-/Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 bei Verkauf der
Betriebsstätte innerhalb des Bindungszeitraums nicht erfüllt
Leitsatz
1. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG 2010 normierte Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder
einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten” für einen fünfjährigen Bindungszeitraum ist auch
dann nicht erfüllt, wenn bei einem innerhalb der fünfjährigen Bindungszeitraums erfolgenden Verkauf der Betriebsstätte durch
vertragliche Regelungen eine der Gesamtrechtsnachfolge vergleichbare Rechtslage geschaffen wird, indem der übernehmende Betrieb
(Nutzer) auf Grundlage eines notariellen Wirtschaftsgüterkauf- und Übernahmevertrags sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte
übernimmt und sich zugleich vertraglich gegenüber dem Investor verpflichtet, dessen Pflichten aus dem Förderverhältnis zu
erfüllen.
2. § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG in der ab 2007 gültigen Fassung fordert, dass – abgesehen von den Ausnahmen Gesamtrechtsnachfolge
oder Übertragung an ein verbundenes Unternehmen – Investor und Nutzender des begünstigten Wirtschaftsgutes während des Bindungszeitraums
grundsätzlich rechtlich identisch sein müssen. Anders als nach der Rechtlage unter Geltung des InvZulG 2005 ist es nunmehr
zulageschädlich, wenn innerhalb des Bindungszeitraums eine Übertragung oder ein Verkauf eines begünstigten Wirtschaftsgutes
an ein anderes Unternehmen erfolgt, welches für sich genommen ebenfalls die Fördervoraussetzungen erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1052 Nr. 12 WAAAG-82513
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.03.2017 - 1 K 1151/14
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