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Aktuelles zur Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG
Das FG Hamburg [i]FG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 29.8.2017 - 2 K 245/17 NWB MAAAG-60376 war bereits im Jahr 2011 von einem Verstoß des quotalen Verlustuntergangs gem. § 8c Satz 1 KStG gegen den Gleichheitsgrundsatz überzeugt und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c Satz 1 KStG (später § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) vor. Mit Beschluss v. bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass der quotale Verlustuntergang gem. § 8c Satz 1 KStG (bis zum , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 8d KStG) nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, da die Norm schon dem Maßstab des Willkürverbotes nicht standhält. Insoweit wurde der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum rückwirkend zum eine Neuregelung zu treffen. Anderenfalls tritt ab rückwirkend die Nichtigkeit des § 8c Satz 1 KStG (bzw. von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) ein. Mit Vorlagebeschluss v. legte das FG Hamburg dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage vor, ob der vollständige Verlustuntergang gem. § 8c Satz 2 KStG (sowie § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Der quotale Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist verfassungswidrig.
Das FG Hamburg legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit des volls...