EMRK Artikel 48
Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
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EAAAG-82156