EMRK Artikel 48

Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-82156