EMRK Artikel 33
Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 33 Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Fundstelle(n):
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EAAAG-82156