EMRK Artikel 33

Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 33 Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.

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EAAAG-82156