EMRK Artikel 22
Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 22 Wahl der Richter
Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-82156