EMRK Artikel 19
Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
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EAAAG-82156