EMRK Artikel 16
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
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EAAAG-82156