EMRK Artikel 12
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Artikel 12 Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
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EAAAG-82156