Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - Folgenabwägung
Gesetze: GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 58a AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Instanzenzug: Az: 1 VR 1/18 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 632/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 632/18 Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum in Abschiebehaft befindet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218
Fundstelle(n):
FAAAG-82147