Vergütungen der für eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege im Fahrdienst tätigen Fahrer
nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei
Leitsatz
1. Bürgerschaftlich engagierte Fahrer, die in neunsitzigen Bussen an weniger als 12 Stunden pro Wochen und damit nebenberuflich
für eine in der Altenhilfe tätige gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege ältere pflegebedürftige
Menschen an ihrer Wohnung abholen und zur Tagespflege bringen bzw. von der Tagespflege wieder zur Wohnung bringen und u. a.
den Menschen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anschnallen helfen sowie sich mit ihnen unterhalten, erbringen eine im Rahmen
des § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie „nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen”.
2. Der Umstand, dass der Hol- und Bringdienst anders als Kranken- oder Behindertentransporte jeweils von nur einem Fahrer
allein durchgeführt wird, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, diese Tätigkeit nicht mehr als Pflege, sondern als Sachleistung
(Beförderung) anzusehen. Pflege im Sinne des § 3 Nr. 26, 3. Alt. EStG verlangt anders als die Tätigkeiten der in § 3 Nr. 26
1. Alt. EStG genannten Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer keine bestimmte Intensität der Betreuung im Sinne einer
Einflussnahme auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der gepflegten Person.
3. In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, das bürgerschaftliche Engagement für alte Menschen zu stärken
und anzuerkennen, ist der Begriff der „Pflege” in § 3 Nr. 26 EStG weit auszulegen (vgl. ; ).
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 48 DStRE 2019 S. 69 Nr. 2 EFG 2018 S. 1058 Nr. 12 KÖSDI 2018 S. 20780 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2018 S. 2234 DAAAG-82045
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.03.2018 - 3 K 888/16
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