Trotz Vorläufigkeitsvermerks kein Antrag auf Vollverschonung nach Unanfechtbarkeit
Leitsatz
Der Vorläufigkeitsvermerk „Die Festsetzung ist … im Hinblick auf die durch das , BStBl. II 2015, 50) angeordnete Verpflichtung zur Neuregelung in vollem Umfang vorläufig” ermöglicht es nicht,
nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides einen Antrag auf Vollverschonung zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 853 Nr. 16 DStR 2018 S. 10 Nr. 47 DStRE 2019 S. 53 Nr. 1 EFG 2018 S. 756 Nr. 9 ErbBstg 2018 S. 131 Nr. 6 ErbStB 2018 S. 168 Nr. 6 StB 2018 S. 125 Nr. 5 UVR 2018 S. 173 Nr. 6 UAAAG-81786
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