1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie nach dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ein entsprechender Arbeitsvertrag verstößt weder gegen die §§ 165, 169, 170 SGB III, noch gegen die §§ 134, 138 BGB.
2. Eine Arbeitnehmerin kann nach Beantragung bis zur bestandskräftigen Ablehnung von Insolvenzgeld nicht mehr über einen eventuellen unerfüllten Anspruch auf Arbeitsentgelt verfügen.
3. Die im Grundsatz mögliche isolierte Abtretung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld nach dessen Beantragung an einen Dritten erfordert eine hinreichend bestimmte Abtretungserklärung (hier verneint).
4. Erwirbt der Insolvenzverwalter eines nach einem Insolvenzantrag weiter betriebenen Unternehmens den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Insolvenzgeld im Wege eines Forderungskaufvertrages gegen eine aus der Insolvenzmasse geleisteten Zahlung in Höhe des ausstehenden Nettoarbeitsentgelts, stellt dies eine formaljuristische Umgehung der Vorgaben des SGB III zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld dar, die die Bundesagentur ohne ihre vorherige Zustimmung nicht zur Zahlung von Insolvenzgeld verpflichtet.
5. Das auf die Erfüllung eines abgetretenen Insolvenzgeldanspruchs gerichtete Klageverfahren ist gerichtsgebührenpflichtig. Eine erstinstanzlich unterbliebene Streitwertfeststellung kann das Berufungsgericht nachholen.
Fundstelle(n): FAAAG-81671
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 13.03.2018 - L 7 AL 71/16
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