1. Anschlussrechtsprechung zu BSG, , B 10 EG 8/15 R, BSG, , B 10 EG 4/15 R und BSG, , B 10 EG 5/15 R.
2. Der Senat teilt die Ansicht des BSG, dass der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt auch dann nach § 2b Abs. 3 BEEG (letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes), und nicht nach § 2b Abs. 1 BEEG (letzte zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes) festzulegen ist, wenn aus der daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit lediglich negative Einkünfte resultieren.
3. Eine besondere Härte, die möglicherweise eine Abweichung davon verfassungsrechtlich gebieten könnte, liegt nicht schon dann vor, wenn die selbständige Tätigkeit noch vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG beendet war.
4. Die in § 2b Abs. 3 BEEG getroffene Regelung zum Bemessungszeitraum begegnet vor allem deshalb keinen Bedenken in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es rein vom Zufall abhängt, ob sie sich für eine individuelle Person günstig oder ungünstig auswirkt; die Regelung hat keine benachteiligende Tendenz.
5. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, für Fälle wie dem vorliegenden ein Wahlrecht bezüglich des Bemessungszeitraums einzuräumen.
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