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BFH 15.11.2017 I R 39/15, IWB 8/2018 S. 290

BFH | Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts

(1) Eine Satzung, nach der der Zweck der Körperschaft darin besteht, „günstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt“ zu schaffen, beschreibt einen gemeinnützigen Zweck nicht hinreichend bestimmt. (2) Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO durch gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, er sei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine persönliche Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.

Hinweis:

Die [i]Deutschland ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennenKlin. war eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Satzungssitz in der Schweiz. Sie verpachtete in den Streitjahren 2004 bis 2008 das in ihrem Eigentum stehende, ...

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