Haftung des Geschäftsführers der
Komplementärgesellschaft einer KG: Auswahlermessen bei
Auslandsansässigkeit eines weiteren Haftungsschuldners –
Pflichtverletzung bei Aussetzung der Vollziehung der Steuerschuld –
Unterlassene Mittelvorsorge für den Fall des Unterliegens
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft, die zur Geschäftsführung einer KG berufen ist und als juristische Person
nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handelt, kann unmittelbar als Haftungsschuldner für die Steuerschulden der KG in Anspruch
genommen werden (vgl. , BFH/NV 1986, 65).
Für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens reicht der Hinweis auf die Ansässigkeit des weiteren in Betracht kommenden,
aber nicht in Anspruch genommenen Haftungsschuldners im EU-Ausland aus (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Der Geschäftsführer verletzt seine Entrichtungspflichten in Bezug auf zeitweise von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen
grob fahrlässig, wenn er für deren spätere Tilgung zum Fälligkeitszeitpunkt im Fall des Unterliegens in anhängigen Einspruchs-
und Klageverfahren keine ausreichende Mittelvorsorge trifft (vgl. , BStBl II 2004, 967).
Fundstelle(n): BB 2018 S. 726 Nr. 13 FAAAG-81431
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.10.2015 - 14 K 4459/10 H(AO,U)
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