Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von
Photovoltaikanlagen – Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3
EStG
Leitsatz
Zu den von § 48 Abs. 1 Satz 3 erfassten abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehört auch
das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage.
Die Unterscheidung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist für den Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3
EStG nicht relevant (Abgrenzung zum , BStBl II 2015, 682).
Die Erhebung von Bauabzugssteuern setzt nicht die Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraus.
Die Regelungen zur Bauabzugssteuer sind mit dem Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2018 S. 18 Nr. 17 DStR 2018 S. 8 Nr. 41 DStRE 2018 S. 1488 Nr. 24 EFG 2018 S. 959 Nr. 11 VAAAG-81430
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E
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