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Track 20 | Praxiskauf: Im Normalfall ist die Kassenzulassung nicht gesondert zu aktivieren
Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird nach der Rechtsprechung des BFH neben dem Praxiswert grundsätzlich kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des mit der Zulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils erworben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kassenpraxis – wie im Normalfall – als Chancenpaket übergeht. Die Anschaffungskosten sind dann nicht aufzuteilen.
Für Ärzte und Psychotherapeuten, die eine eingeführte Kassenpraxis übernehmen wollen, ist es bei der Finanzierung eine große Hilfe, wenn der Kaufpreis, der auf die Kassenzulassung entfällt, über die Abschreibung des Praxiswerts steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Da ist es gut zu wissen, dass der Bundesfinanzhof im letzten Jahr entschieden hat: Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird neben dem Praxiswert grundsätzlich kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut erworben. Bei dem wirtschaftlichen Vorteil, der mit der Zulassung verbunden ist, handelt es sich um kein selbständiges Wirtschaftsgut. Es kommt somit nicht zur steuerlichen Neutralität bis zu dem Verkauf der Praxis. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kassenpraxis – wie die Richter es formulieren – als Chancenpaket übergeht. Das ist der Normalfall. Die Anschaffungskosten sind hier nicht aufzuteilen.