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Track 03-04 | Internationales Steuerrecht: Erweiterte Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Das BMF hat die Anwendung der durch das StUmgBG verschärften Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen mit Wirkung ab geregelt. Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, zu erstatten. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sind die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen verschärft worden.
Wir informieren Sie nun über die jüngst hierzu ergangene Anweisung des Bundesfinanzministeriums . Diese hat mit Wirkung vom das Vorgängerschreiben aus 2010 ersetzt – zur Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 AO .
Inländische Steuerpflichtige sind in vier Fällen verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt Beziehungen ins Ausland mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind
die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
der Erwerb, die Aufgabe sowie die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft.
Das BMF weist hierz...