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Beruf | Sorgfaltspflichten bei Erkrankung
Ein Rechtsanwalt muss selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch sein krankheitsbedingter Ausfall am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten zurechenbaren Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Dies ist glaubhaft zu machen.
Immer muss ein Notfallplan vorhanden sein, der selbst bei einem Einzelanwalt ohne Personal vorsieht, wer im Fall einer unerwarteten plötzlichen Erkrankung oder einer sonstigen Abwesenheit sich der Angelegenheit...